top of page
SEIV Schweizerischer Elektro-Instruktoren Verband

​

​

Statuten

​

I. Name, Sitz und Zweck

​

Art. 1

Unter dem Namen Schweizerischer Elektro-Instruktoren Verband SEIV besteht ein Verband im Sinne von Art. 66 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

​

Art. 2

Der Verband bezweckt:

  1. Die Förderung der beruflichen Ausbildung in der Elektroinstallationsbranche.

  2. Die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder durch Seminare und Exkursionen.

  3. Das Erstellen von gemeinsamen Kursunterlagen für den Unterricht.

  4. Die Förderung der Kontakte zu Firmen, Verbänden, Berufsschulen und Kantonalen Ämtern.

  5. Die Förderung der Zusammenarbeit unter den verschiedenen Kurszentren.

​

​

II. Mitgliedschaft

​

Art. 3

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie den Verbandszweck fördern und die Statuten anerkennen.

Der Verein umfasst:

  • Aktivmitglieder

  • Pensionierte Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Passivmitglieder

 

Art. 4

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sie sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.

 

Art. 5

Aktivmitglied wird, wer an der Generalversammlung in den Verband aufgenommen wird und den Mitgliederbeitrag bezahlt. Mit dem Eintritt in den Verband anerkennt das Neumitglied die Statuten.

 

Art. 6

Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

 

Art. 7

Pensionierte Mitglieder zahlen keine Beiträge und haben nur eine beratende Stimme.

 

Art. 8

Die Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge, sie haben ein Stimm- und Wahlrecht

 

Art. 9

Passivmitglieder, sind natürliche oder juristische Personen, welche durch den regelmäßigen jährlichen von der GV festgelegten Mindestbeitrag den Verein unterstützen.

Auf Wunsch des Vorstandes, können Passivmitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Sie haben lediglich eine beratende Stimme.

 

Art. 10

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Nichtentrichten des Jahresbeitrages.

  2. Ausschluss durch GV-Beschluss, welcher ohne Angabe von Gründen möglich ist.

  3. Austrittserklärung eines Mitgliedes.

 

Art. 11

Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Der Mitgliederbeitrag wird jedes Jahr festgesetzt. Ehrenmitglieder und Pensionierte Mitglieder sind beitragsfrei.

 

Art. 12

Der Schweizerische Instruktoren-Verband SEIV ist ein autonomer Verband. Er kann sich mit Zweidrittelmehrheit (2/3) aller an der Generalversammlung teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder kantonalen und schweizerischen Vereinen/Organisationen anschliessen.

​

​

III. Organisation

​

Art. 13

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Generalversammlung (AG)

  2. Der Ausschuss

  3. die Revisoren Konten

  4. Kommissionen

 

Art. 14

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

Art. 15

Ordentlicherweise findet jedes Jahr im dritten Jahresquartal eine Generalversammlung statt. Sie ist 14 Tage vorher vom Vorstand einzuberufen.

 

Art. 16

In besonderen Fällen kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. Die Einberufung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Fünftel (1/5) der Mitglieder dies schriftlich und unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte verlangt.

 

Art. 17

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.

  2. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren als Kontrollstelle.

  3. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung unter Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle.

  4. Festsetzung des Jahresbeitrages.

  5. Beschlussfassung über das Budget.

  6. Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.

  7. Auflösung und Liquidation des Verbandes unter Anwendung von Art. 27 und Art. 28 dieser Statuten.

  8. Über alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes.

 

Art. 18

Anträge und Demissionen der Mitglieder, über welche die GV zu beschliessen hat, müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 19

Alle Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von einem Fünftel (1/5) der anwesenden Stimmfähigen ist die geheime Abstimmung anzuwenden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 20

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und setzt sich aus

4 oder 5 Mitgliedern. Innerhalb des Ausschusses gibt es die folgenden Funktionen:

  • Präsident

  • Vize-Präsident

  • Sekretär

  • Kassierer

  • Und wenn möglich, einen Verantwortlichen für die Weiterbildung

 

Art. 21

Der Vorstand wird von der GV auf drei Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Der Präsident wird durch die GV gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand unter Leitung des Präsidenten selbst.

 

Art. 22

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu, bei seiner Abwesenheit dem Vizepräsident und bei dessen Abwesenheit dem für diese Sitzung zum Vor-sitzenden ernannten Vorstandsmitglied.

 

Art. 23

Der Vorstand besorgt alle laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der GV und beschliesst über alle Geschäfte endgültig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

​

​

IV. Vertretung des Vereins nach außen

​

Art. 24

Durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen mit dem Aktuar wird der Verband rechtsverbindlich verpflichtet.

​

​

V. Buchhaltung und Kontrolle

​

Art. 25

Der Vorstand verpflichtet sich, für eine geordnete Buchhaltung zu sorgen und auf Ende Mai einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Die Rechnungsrevisoren prüfen den Abschluss und berichten darüber dem Vorstand und der GV.

 

 

VI. Finanzen

 

Art. 26

Der Verband beschafft seine Mittel durch:

  1. Erhebung eines Jahresbeitrages

  2. Freiwillige Zuwendungen

  3. Ertrag des Vermögens

  4. Andere Aktivitäten

 

Art. 27

Der Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV genehmigt.

 

Art. 28

Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55, Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgeschlossen.

​

​

VII. Statutenrevision

​

Art. 29

Zur Revision ist die Zustimmung von zwei Dritteln (2/3) aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

​

​

VIII. Auflösung und Liquidation

​

Art. 30

Für die Auflösung des Verbandes bedarf es drei Viertel (3/4) aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder. Kann ein stimmberechtigtes Mitglied aus wichtigen Gründen an dieser GV nicht teilnehmen, wird ihm für die Abstimmung über die Auflösung des Verbandes eine schriftliche Stimmabgabe ermöglicht.

 

 

Art. 31

Das bei der Auflösung des Verbandes und dessen Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt einer gemeinnützigen Institution zu. Der Entscheid, an wen das bestehende Vermögen geht, wird an der letzten GV gefällt.

​

​

IX. Schlussbestimmungen

​

Art. 32

Sofern diese Statuten sehen keine andere Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Kunst. 60 ff.. Vom Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die vorliegenden Statuten sind an der GV vom 4. September 2004 in Mund mit der Änderung des Art 15 „ von zwei an Stelle der drei Wochen“ einstimmig angenommen worden.

Die vorliegende Änderungen der Statuten liegen an der GV vom 6. September 2008 in Burgdorf vor, Art. 3 wurde ergänzt und Art. 7, 8, 9 hinzugefügt „Anpassung Mitgliedschaft“, Anpassung „Funktion Weiterbildung“, Anpassung Art. 29 „Stichentscheid Präsident“.

​

 

Poliez-le Grand, den 25. Mai 2008

​

Der Präsident:                                        Der Sekretär:

 

​

Jacques Piguet                                       Ruedi Lichtin

bottom of page